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Umgang mit Becken-/Poolwasser

Immer wieder erreichen die Gemeindeverwaltung Anfragen, wie Grundstücks-/Poolbesitzer bei der Entleerung oder Reinigung von Becken und Pools mit dem anfallenden Wasser umgehen sollen. Dies ist eindeutig geregelt.

Die Gemeinde Hilgertshausen-Tandern hat in ihrer Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) vom 27.07.2021 folgende Festlegungen getroffen:

§ 3 Begriffsbestimmung

 

  1. „Abwasser“ ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser)

 

Diese Definition ist im Wortlaut dem § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entnommen.
Daraus ergibt sich, dass Poolwasser durch ebendiese Verwendung durch Stoffe wie Reinigungsmittel, Chlor, Sonnencreme und auch Körperausscheidungen verändertes Wasser ist, das in rechtlicher Konsequenz im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung zuzuführen, also in das gemeindliche Kanalsystem für Abwässer einzuleiten ist.

 

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang (EWS)

  1. Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzerzwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies: das Becken-/Poolwasser kann nicht zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung eingesetzt werden, weil dieses als eine gesetzeswidrige Schmutzwasserbeseitigung anzusehen wäre.

Somit ist für alle Becken- und Poolbetreiber zu beachten, dass das abgelassene Wasser ausschließlich über die Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation zu entsorgen ist!

 

Bitte beachten Sie: Das Einbringen dieses Wassers über einen Regenwasserkanal in einen Vorfluter stellt einen Verstoß gegen das Wasserhaushaltsgesetz dar und kann in Bayern mit einem Bußgeld von 250 € bis 2.500 € geahndet werden.

 

Die gemeindliche Entwässerungssatzung finden Sie unter der Rubrick "Ortsrecht"-Abwasser-Entwässerungssatzung.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 12. Juli 2024

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