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Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung


Allgemeine Informationen

Die Gemeinden müssen erforderliche Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume vorhalten. Das gilt nicht, soweit dafür kein öffentliches Bedürfnis besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, soweit ein kirchlicher Friedhof den Bedarf ausreichend abdeckt.

Beschreibung

Voraussetzungen

Kosten


Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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Ansprechpartner

Friedhofsverwaltung

 

Frau Beate Burget
EG.01
Telefon (08250) 998814