Reisepass; Beantragung
Allgemeine Informationen
Der Reisepass bzw. der vorläufige Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, der grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann.
Beschreibung
Besonderer Hinweis: Auf Grund des hohen Antragsaufkommens bei Reisepässen kommt es derzeit zu längeren Lieferzeiten beim Passhersteller. Bitte beantragen Sie Ihren Reisepass rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde!
Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr
Hinweise:
Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
Seit 1. November 2010 werden Ordens- und Künstlernamen wieder in den Reisepass aufgenommen.
Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (siehe auch unter "Bearbeitungsdauer") nicht (mehr) möglich ist.
Seit 01.03.2017 wird der Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt.
Zuständigkeit
Für die Ausstellung des Passes ist die Gemeinde zuständig, in der Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind.
Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde.
Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).
Voraussetzungen
Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Passbewerber bzw. gesetzlichen Vertreter (z. B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer
Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig
Zur Prüfung der Identität muss der Passbewerber (also auch der Minderjährige) grundsätzlich persönlich bei der Passbehörde erscheinen.
Fristen
Besonderer Hinweis: Auf Grund des hohen Antragsaufkommens bei Reisepässen kommt es derzeit zu längeren Lieferzeiten beim Passhersteller. Bitte beantragen Sie Ihren Reisepass rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde!
Bearbeitungsdauer
Besonderer Hinweis:Auf Grund des hohen Antragsaufkommens bei Reisepässen kommt es derzeit zu längeren Lieferzeiten beim Passhersteller. Bitte beantragen Sie Ihren Reisepass rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde!
Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Passbehörde.
In Eil- und Notfällen kann der Reisepasse im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.
Erforderliche Unterlagen
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
bei Passbewerbern unter 18 Jahren:
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden sollbei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
Nachweise bei vorläufigem Reisepass:
bei der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses können die Passbehörden die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen, mit denen glaubhaft gemacht wird, dass sofort ein Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist.
Formulare
Vollmacht zur Abholung des Reisepasses [Dateiformat: pdf]
Bei Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht hat sich diese durch Vorlage von Personalausweis, Reisepass o.ä. zu identifizieren.
Kosten
vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 EUR ab 01.01.2024
vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR
Verdoppelung der Gebühren:
Bei Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
§ 1 Passgesetz (PassG)
Passpflicht§ 5 Passgesetz (PassG)
Gültigkeitsdauer§ 6 Passgesetz (PassG)
Ausstellung eines Passes§ 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit§ 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
Weiterführende Links
Häufige Fragen und Antworten zu Pässen
FAQ des Bundesministerium des Innern und für Heimat
Wie und wo beantrage ich einen Reisepass?
Ich brauche den Reisepass schon sehr bald, was kann ich tun?
Ich brauche den Reisepass sofort. Was kann ich tun?
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Stand: 23.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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